AGB

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe der BHM Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden BHM) im Unternehmensverkehr.

(2) Die BHM arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen beider Parteien, im Falle der Divergenz anstelle der abweichenden Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle dessen, dass nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil. Wird ein Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(3) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind – ausschließlich das Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung der BHM maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


§ 2 Angebot

(1) Angebote/ Anfragen des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn die BHM das Angebot schriftlich
oder per Fax annimmt. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Verkaufsspezifikation ersichtlich.

(2) Sollte der Kunde mit BHM einen Sukzessivlieferungsvertrag vereinbart haben, so gilt: BHM steht hinsichtlich der neuen Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 Abs. 1 BGB zu, wenn durch die neue Bestellung das mit dem Kunden vereinbarte Kreditlimit (sic. das vereinbarte Quantum der von BHM ohne sofortige Zahlung zu erfüllenden Vorleistung) überschritten wird.

(3) BHM steht ferner ein Recht zur Zurückbehaltung der vereinbarten Lieferung zu, wenn der Kunde keine aktuellen Daten eines anerkannten und zertifizierten Kreditversicherers beibringt.

(4) Die Angebote der BHM sind freibleibend. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc.), die sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen zum Angebot sind immer die Leistungsbeschreibungen des letzten Angebots bzw. der letzten Auftragsbestätigung maßgeblich.


(5) BHM behält sich das Recht vor, Warenbeschreibungen im Hinblick auf die beschriebenen Eigenschaften so zu ändern, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden.

(6) Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von den Leistungsbeschreibungen der Waren oder Leistungen abweichen, sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben von Lieferanten und Mitarbeiter der BHM. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie von der BHM schriftlich bestätigt wurden.

(7) Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.



§ 3 Sicherheitsvorschriften / Produkteigenschaften

(1) Die von BHM gemachten Angaben zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und zur Zweckbestimmung der Ware sind vom Kunden zwingend einzuhalten. Abweichungen von diesen Angaben können dazu führen, dass Vorschriften, welche nach dem einschlägigen Vorschriften zu beachten sind, verletzt werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, darauf zu achten, dass die Hinweise zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und Zweckbestimmung gem. den von BHM gemachten Angaben erfüllt werden. In einem solchen Fall hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel auch dann eingetreten wäre, wenn er sich an die von der BHM gemachten Angaben gehalten hätte.

(2) Sofern die Waren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt und/oder weiterverarbeitet werden, ist der Kunde selbst für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die in dem jeweiligen Bestimmungsland gelten, verantwortlich. Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.

(3) Sofern der Bestimmungs- und Lieferort der Waren außerhalb des Gebietes der Europäischen Union liegt, gewährleistet BHM die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Codex Alimentarius der FAO (Food and Agriculture Organizati- on, Rome). Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.

(4) Leistungsbeschreibung, Verarbeitungs- und Lagerhinweise für die Ware ergeben sich aus der jeweiligen Spezifikation
der Ware.

(5) Die Bewirkung betriebswirtschaftlicher Ziele des Kunden ist nicht geschuldet.

(6) Kompatibilität: Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass BHM ausschließlich die autarken lebensmittelchemischen Eigenschaften der von BHM gelieferten Waren überprüft und gewährleistet. Die Eigenschaften der Waren im systemischen Verbund mit anderen Lebensmitteln oder unter Zumengung anderer Chemikalien und/oder in Verarbeitungsprozessen wird nur gewährleistet, sofern BHM über den Prozess der Verarbeitung der Ware und die jeweiligen Stoffe, die zur Beimengung oder Verarbeitung bestimmt sind, ausdrücklich und schriftlich informiert ist. BHM trägt vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen keine Verantwortung für die Ergebnisse von Verarbeitungsprozessen, die der Kunde in eigener Herrschaft vornimmt.



§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die in dem Angebot / der Auftragsbestätigung genannten Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. BHM wird den Kunden benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass die Bewirkung einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, weil der Kunde die Erfüllung einer Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat.


(2) BHM kann den Kunden unter Fristsetzung zur Erbringung der Mitwirkungspflicht auffordern. Kommt der Kunde danach der Mitwirkungspflicht immer noch nicht nach, so hat BHM das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu fordern.



§ 5 Lieferung

(1) Die Lieferung durch die BHM erfolgt unter dem Vorbehalt, dass BHM selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und BHM die fehlende Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile, die zu ihrer Herstellung erforderlich sind, nicht zu vertreten hat. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.

(2) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der BHM zu vertretender Umstände ist BHM berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.

(3) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die von BHM genannten Mitwirkungspflichten sind einzuhalten.

(4) Die Lieferung erfolgt dadurch, dass die Ware dem Kunden ab dem in der Vereinbarung genannten Ort bereitgestellt wird. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(5) Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu er- folgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis vor.

(6) Die Möglichkeit von Teillieferungen bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

(7) Sofern ein anderer Lieferort vereinbart wird, wird die Ware dem Kunden an diesem Ort zur Verfügung gestellt. Falls BHM nicht rechtzeitig liefert, muss der Kunde der BHM eine schriftliche Nachfrist setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist darf der Kunde Schadenersatz anstelle der Leistung verlangen und den Vertrag kündigen.

(8) BHM wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird BHM die Ware während des Annahmeverzugs versichern. Nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hat BHM die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.

(9) Gerät die BHM in Verzug, so haftet BHM für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in einer Höhe von 15% der Warenlieferung, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.



§ 6 Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme

(1) Sofern der Kunde den Transport übernommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist - vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen - eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Kunde hiervon unterrichtet wurde.

(2) Sofern BHM den Transport übernimmt, geht Gefahr spätestens mit Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BHM noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
(3) Sofern Transportschäden vorhanden sind, sind diese sowohl der BHM als auch dem durchführenden Speditionsunternehmen gegenüber unverzüglich in nachweisbarer Form anzuzeigen. Diese Pflicht ist eine vertragliche Neben pflicht des Kunden.

(4) Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(5) § 377 HGB ist zu beachten. Der Kunde hat bei der Anlieferung unverzüglich eine der Liefermenge angemessene Anzahl von Proben zu nehmen. Ein Mangel besteht dann nicht, wenn im arithmetischen Mittel die gelieferte Ware der vereinbarten Qualität und den rechtlichen Vorschriften entspricht.


(6) Zweifelt BHM die von dem Kunden gemeldeten Ergebnisse über die Qualität der gelieferten Ware an, so sind neue Proben von einer öffentlich zertifizierten Stelle in Deutschland oder einer Institution mit ähnlicher Sachkunde gem. DIN EN ISO/EC 17025 zu nehmen und von dieser zu überprüfen. Die Kosten der Einschaltung des zertifizierten Labors trägt BHM, sofern sich ergibt, dass die Waren mangelhaft sind und der Kunde, wenn sich ergibt, dass die Waren in vertragsgemäßen Zustand geliefert wurden.

(7) Bei flüssigen Produkten müssen sämtliche Mängelrügen unverzüglich nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Abtankung, Bearbeitung und Weitergabe an Dritte, bei BHM vorliegen. Erfolgt Probeentnahme, so ist eine angemessene Anzahl von Entnahmen zu tätigen, sicherzustellen, im angemessenen Umfang aufzubewahren und BHM die Probeentnahme unverzüglich zu melden.



§ 7 Preise

(1) Aus der Natur der Tätigkeit der BHM ergibt sich, dass die Preise von den ursprünglichen Summen, die im Angebot genannt wurden, abweichen können. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die von der BHM nicht beeinflussbar sind und sich aus den Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Materialkosten für erforderliche Bestandteile oder Personalkosten vom Moment der Auftragserteilung nachweislich erhöht haben und BHM diese nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. BHM wird den Kunden unmittelbar nach Erkennen der Erhöhung unverzüglich informieren und legt dem Kunden die Gründe für die Preiserhöhung dar.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle von der BHM genannten Preise auf der Basis „ex Works“. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich in Paletten oder anderen üblichen Transportgebinden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Produktpreise beinhalten keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten.

(3) Sofern Änderungen des ursprünglichen Auftrags vereinbart werden, trägt der Kunde die hieraus resultierenden Mehr- kosten. Die Änderungswünsche sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen vor der vereinbarten Lieferzeit schriftlich an BHM zu übermitteln. Änderungen des Auftrages sind von uns vorher schriftlich zu bestätigen.

(4) Maßgeblich sind die durch BHM ermittelten Maße und Gewichte im Moment des Gefahrenübergangs.

(5) Der Kunde ist selbst für die Verzollung der Ware verantwortlich. Das Zolllager in Hamburg wird durch BHM gezahlt. Der Kunde zahlt für die Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Bankgebühren und die Gebühren für den Transfer der Zahlung.

(6) Sofern die Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich-
rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.

(7) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von BHM unbestritten oder rechtlich anerkannt sind.

(8) Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird von BHM nur dann bezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sofern der Kunde nicht fristgerecht eine Ausfuhrbescheinigung in der erforderlichen Form einreicht, wird BHM so verfahren, als ob BHM selbst die nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen hätte. In diesem Fall wird BHM die Rechnung entsprechend fakturieren oder die anfallende Umsatzsteuer dem Kunden nachträglich in Rechnung stellen.

(9) BHM ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

(10) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.



§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BHM teilt dem Kunden etwas anderes mit.

(3) Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erwirbt BHM Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung. § 947 Absatz 2 BGB wird ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann BHM die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Ware nach Androhung mit angemessener Frist auf Ihre Kosten verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch BHM liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist ausdrücklich zu erklären.

(4) Der Kunde hat die Verpflichtung, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.

(5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die BHM ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde BHM zu benachrichtigen, damit BHM
Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.

(7) BHM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der BHM zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BHM.


§ 9 Mängelgewährleistung

(1) Bei Qualitätsbeanstandungen sind ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Eine Untersuchung der Ware erfolgt nach dem in § 64 LFGB genannten Verfahren oder dem Methodenbuch VDLUFA.

(2) Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht BHM zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

(3) Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

(4) Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware infolge gewöhnlicher Alterungsprozesse verursacht wird.

(5) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch BHM zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der BHM gelieferte Waren, anders als von der BHM vorgegeben, gelagert, die Waren in anderen als den vom Kunden mitgeteilten Prozessen verwendet wurden oder die Waren zu einem anderen als dem vom Kunden mitgeteilten Zweck verwendet wurden.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern BHM kein vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist und/oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

(7) Falls der Kunde die von BHM gelieferte Ware weiter verarbeitet, trägt er im Falle des Auftretens eines Mangels die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht durch ihn zu vertreten ist.



§ 10 Schadenersatzansprüche

(1) BHM haftet für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf die zwischen den Parteien individuell verhandelte Summe. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres, nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


§ 11 Geheimhaltung

(1) Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.
(2) In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber BHM unterlagen, mitgeteilt worden sind.


§ 12 Datenschutz

Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich unterrichtet worden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.



§ 13 Weitere Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

(2) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetz- buch.

(3) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses
Vertragsverhältnisses entstehen, Bad Segeberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.





Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines

(1) Die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Einkauf von Produkten gelten für alle Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingung beinhalten, sind schriftlich oder in Textform zu fixieren. Werden geschäftliche Erklärungen von Vertretern oder Hilfspersonen der BHM erklärt, sind diese nur dann verbindlich, wenn BHM hierfür ihre Zustimmung schriftlich oder in Textform erteilt.

(2) Sofern der Lieferant ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Lieferanten Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot / Bestellung

(1) Vertragsgrundlage sind die der BHM vorliegenden Spezifikationen. Bei jeglichen Abweichung, Änderung oder Aktualisierung der Verpackungs- oder Rohwarenspezifikationen verpflichtet sich der Lieferant die BHM GmbH umgehend schriftlich zu informieren.

(2) Erklärungen in Textform sind in jedem Fall so vorzunehmen, dass der Zugang der Erklärung sichergestellt ist. Im Übrigen sind Angebote oder Auftragsbestätigungen nur schriftlich oder in Textform wirksam. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Bestätigung durch eine amtlich autorisierte Person in text- oder schriftlicher Form.

(3) Zusätze, Abweichungen oder Einschränkungen von den Bestellungen der BHM gelten nur dann als vereinbart, wenn diese durch BHM ausdrücklich bestätigt werden.

(4) Sofern die Bestellung der BHM nicht binnen 10 Werktagen angenommen wird, ist BHM zum Widerruf des Angebots berechtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Annahmeerklärung.

(5) Sofern BHM dem Lieferanten Unterlagen mit Zeichnungen, Abbildungen etc. übersendet, werden die Nutzungsrechte an diesen Materialien nur in dem zur Erreichung des Vertragszweckes unerlässlichen Umfang übertragen. Rezepturen und Herstellungsanleitungen, welche speziell für BHM erstellt wurden oder an denen BHM ausschließliche Nutzungsrechte zustehen oder die von BHM ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden, sind nach der Abwicklung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Die Nutzungsrechte fallen an die BHM zurück, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und sie nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie zur Bearbeitung des Auftrages benötigen. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BHM offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allge mein bekannt geworden ist.
(7) Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Waren den Bestellspezifikationen der BHM, genehmigten Mustern, den einschlägigen und aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.) ent- sprechen. Insbesondere sind die Vorschriften des LFBG, der VO 178/2002 EG, der Lebensmittelkennzeichnungs-VO, der Rückstands- und Höchstmengenverordnung und die Vorschriften über die richtige Kennzeichnung und Angaben zu beachten, die im Zusammenhang mit dem Handel, der Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln stehen.


§ 3 Preise

(1) Preiserhöhungsvorbehalte unterliegen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BHM.

(2) Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.

(3) Sämtliche Rechnungen sind mit Nennung der Bestell- und Artikelnummern unter Angabe der Konto- wie Ident- Nr. auszustatten. Ohne diese Pflichtangaben ist BHM nicht verpflichtet, die Rechnung zu bearbeiten und die Forderung zu begleichen.

(4) BHM ist berechtigt, Aufrechnungen innerhalb der gleichen Geschäftsbeziehung mit demselben Unternehmen geltend zu machen. Aufrechnungen gegen Forderungen der BHM aus der Geschäftsbeziehung sind nur zulässig, wenn der Lieferant mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen kann. Zurückbehaltungsrechte können nur innerhalb des gleichen Auftragsverhältnisses, nicht aber innerhalb von Forderungen aus derselben Geschäftsbeziehung geltend gemacht werden.

(5) Rechnungen über Teillieferungen werden nur anerkannt, wenn die Teillieferung vorher vereinbart wurde.



§ 4 Subunternehmervorbehalt

(1) Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit Zustimmung der BHM zulässig. Im Falle der Zustimmung gilt nach wie vor, dass alle Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten bestehen und nicht mit dem Subunternehmer begründet werden.



§ 5 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, BHM unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eingetreten
sind oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen BHM die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist BHM berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Die von BHM angegebene Lieferzeit läuft ab dem Bestelldatum. Falls die Lieferfrist im Einzelfall als „voraus- sichtlich“, „ungefähr“ oder dergleichen bezeichnet worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tat- sächlich erfolgten Lieferung höchstens 10 Werktage liegen.

(5) Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Die Geltendmachung eines konkreten Schadens neben der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten.

(6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder sonstige, von BHM nicht zu vertretende Umstände, die zu Störungen der Fertigung oder zu einer Störung der Lieferanten führen, befreien BHM für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- oder Schadenersatzpflicht. Gegebenenfalls ist BHM verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich die Beendigung der Störung mitzuteilen.



§ 6 Gefahrenübergang – Art und Weise der Lieferung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat die Lieferung frei ab dem von der BHM angegebenen Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.

(2) Zu Mehr- oder Minderlieferungen außerhalb der produktspezifischen oder vereinbarten Toleranzen ist der Lieferant
nicht berechtigt.

(3) Die zu liefernden Waren sind sachgemäß zu verpacken. Werden die von BHM vorgegebenen Verpackungs- bzw., Versandvorschriften nicht beachtet, ist BHM berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen, ohne dass BHM dadurch in Abnahmeverzug käme.

(4) Die Sendungen sind auf Kosten der Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern.



§ 7 Mangelansprüche – Haftung

(1) Bei Handelskäufen ist BHM verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu
untersuchen.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen BHM ungekürzt zu; unabhängig davon ist BHM berechtigt, vom Lieferanten nach der Wahl von BHM Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Die Verjährungsfrist für Sach- oder Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die gesetzlichen Rückgriffsrechte können nur durch Individualvereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.


(5) Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Dem Lieferanten wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Beschränkungen der Haftung sind zwischen den Partei- en individuell zu verhandeln.


§ 8 Rückgriff - Produkthaftung - Freistellung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden oder Folgeschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, BHM insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Falle dessen, dass BHM die Ware weiterveräußert und die Kunden von BHM Gewährleistungsansprüche geltend ma- chen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwen- dungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus der oder im Zusammenhang mit einer von BHM durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird BHM den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.



§ 9 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Schutzrechte wie Markenrechte, etc. Einkaufsbedingungen BHM

(2) Wird BHM von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung oder eines Rechtsmangels in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, BHM auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; BHM ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BHM aus oder im Zusammen- hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Falls ein Dritter unter Berufung von gewerblichen Schutzrechten von BHM verlangt, die betroffenen Produkte nicht mehr zu bewerben und/oder zu vertreiben, hat BHM das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, falls dem Lieferanten nicht binnen 30 Werktagen eine gerichtliche Lösung gelingt und der Lieferant BHM von allen Ansprüchen freistellt, die sich aus dem Ver- trieb oder der Bewerbung der Ware ergeben. Der Lieferant hat in diesem Fall binnen 10 Tagen den Kaufpreis rückzuerstatten und BHM von den Kosten der Einschaltung Ihrer Anwälte freizuhalten.



§ 10 Eigentumsvorbehalt – Verarbeitung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behält sich BHM hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für BHM vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, maximal aber zu 110% der jeweils offenen Forderung.

(2) Wird die durch BHM beigestellte Sache mit anderen, der BHM nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der BHM anteil- mäßig das Eigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die BHM.



§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von BHM Gerichtsstand; BHM ist jedoch berech- tigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von BHM Erfüllungsort.



§ 12 Anwendbares Recht

(1) Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht. An Ihre Stelle soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.



§ 13 Ethik

Der Lieferant stimmt mit den Grundprinzipien der ILO (International Labour Organisation) überein.

 

Kontakt

E-Mail: kontakt@meinunternehmen.de
Tel: +4940 - 12345678
MeinUnternehmen GmbH
Stresemannstraße 375
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